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STATUTEN (Fassung 24.Mai 2006)


§1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung der Dialoge unter Erwachsenen". Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit vorwiegend auf den deutschsprachigen Raum (sprich Österreich, Deutschland und die Schweiz).

(2) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

§2: Zweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, bezweckt die Aufklärung der deutschsprachigen Swingerszene über die Qualität, Risiken und Aktivitäten der bestehenden Clubanlagen sowie die Förderung von Veranstaltungen zum Zwecke des Ausbaus der Dialoge und zwischenmenschlicher Kontakte.

§3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel dienen:

  (a) Die Mitarbeit der einzelnen Mitglieder;
  (b) Pflege und Förderung von Kontakten;
  (c) Veranstaltung von Swingertreffen;
  (d) Betrieb von Chatrooms und Foren;
  (e) Veranstaltung von Swinger-Reisen für Vereinsmitglieder;
  (f) Zusammenarbeit mit Swinger-Clubs.

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

  (a) Veranstaltungen;
  (b) Werbeeinnahmen;
  (c) Sponsorengelder;
  (d) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge;
  (e) Spenden, Subventionen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen;
  (f) Erträge aus Vereinsvermögen.

§4: Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich an der Vereinsarbeit beteiligen und den von der Generalversammlung festgesetzten vollen Mitgliedsbeitrag bezahlen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit durch ihre aktive Teilnahme an einem vom Verein betriebenen Chat oder Forum, oder durch eine sonstige Konsumation von Vereinsleistungen fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§5: Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, bzw. die gültigen Bestimmungen für die Volljährigkeit im jeweiligen Land erfüllen sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften werden.

(1) Die Mitgliedschaft kann unbefristet oder befristet erworben werden.

(2) Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern mit unbefristeter Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern mit unbefristeter Mitgliedschaft und die Aufnahme von Mitgliedern mit befristeter Mitgliedschaft erfolgt durch den Obmann (Obfrau) oder dessen/deren StellvertreterIn.

(3) Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch den Vereinsgründer. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam.

(4) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

§6: Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die unbefristete Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss. Eine befristete Mitgliedschaft endet außerdem mit dem Ende der Befristung.

(2) Der Austritt aus einer unbefristeten Mitgliedschaft kann nur zum 31. Dezember jedes Jahres erfolgen. Er muss dem Vorstand mindestens ein Monat vorher schriftlich mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.

(3) Der Vorstand kann ein Mitglied ausschließen, wenn dieses trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung unter Setzung einer angemessenen Nachfrist länger als sechs Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen Mitgliedern zu, die mindestens drei Monate vor dem Stichtag vom Vorstand als Mitglied bestätigt wurden.

(2) Die Statuten werden im Internet verlautbart und sind für jedes Mitglied offen einzusehen.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. Ist ein ordentliches Mitglied mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages mehr als einen Monat im Rückstand so gilt es als beurlaubt und das Stimmrecht sowie Wahlrecht ruht bis zur Zahlung der fälligen Beträge.

§8: Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§9 und 10), der Vorstand (§§11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§14) und das Schiedsgericht (§15).

§9: Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung ist die "Mitgliederversammlung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Eine ordentliche Generalversammlung findet jährlich statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung findet binnen vier Wochen statt auf:

  (a) Einberufung durch den Obmann;
  (b) Beschluss des Vorstands;
  (c) Beschluss der ordentlichen Generalversammlung
  (d) auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder (§5 Abs. 2 zweiter Satz VereinsG);
  (e) Verlangen der Rechnungsprüfer (§21 Abs. 5 erster Satz VereinsG);
  (f) Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, §11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten);
  (g) Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§11 Abs. 2 letzter Satz dieser Statuten).

(3) Sowohl zu den ordentlichen als auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin entweder schriftlich, mittels Mailbox oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse) oder durch Bekanntgabe auf der Homepage des Vereines einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Obmann, Vorstand durch die/einen Rechnungsprüfer oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a - g).

(4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind alle ordentlichen Mitglieder und solche, die zusätzlich vom Obmann (oder dessen Stellvertreter) geladen wurden teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

(7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann (oder dessen Stellvertreter). Wenn auch dieser verhindert ist, so führt der Kassier, in Folge der Schriftführer (oder deren Stellvertreter) den Vorsitz und in weiterer Folge das an Jahren älteste Mitglied des Vereins.

(10) Im übrigen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung, die vom Vorstand erstellt und beschlossen wird.

§10: Aufgaben der Generalversammlung

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  (a) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer;
  (b) Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer;
  (c) Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein;
  (d) Entlastung des Vorstands;
  (e) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft;
  (f) Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins;
  (g) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder
  (h) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§11: Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann, dem Schriftführer und dem Kassier. Stellvertreter können bei Bedarf gewählt bzw. kooptiert werden.

(2) Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollte auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

(3) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt 4 Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

(4) Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

(7) Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem Kassier und in Folge dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

(10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Obmann, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§12: Aufgaben des Vorstands

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das "Leitungsorgan" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1) Erstellung des Jahresvoranschlags sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses (= Rechnungslegung);

(2) Vorbereitung der Generalversammlung;

(3) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung;

(4) Verwaltung des Vereinsvermögens;

(5) Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;

(6) Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

§13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

(2) Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen. Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung des Kassiers.

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbstständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

(5) Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

(6) Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

(7) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

(8) Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.

§14: Rechnungsprüfer

(1) Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben den Rechnungsabschluss des Vorjahres innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu prüfen (§21 Abs. 2 VereinsG).

(3) Der Prüfungsbericht hat die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel zu bestätigen oder festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Auf ungewöhnliche Einnahmen oder Ausgaben, vor allem auf Insichgeschäfte (§ 6 Abs. 4 VereinsG), ist besonders einzugehen (§21 Abs. 3 VereinsG).

(4) Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten. Die zuständigen Vereinsorgane haben die von den Rechnungsprüfern aufgezeigten Gebarungsmängel zu beseitigen und Maßnahmen gegen aufgezeigte Gefahren zu treffen. Der Vorstand hat die Mitglieder über die geprüfte Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu informieren. Geschieht dies in der Mitgliederversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden (§21 Abs. 4 VereinsG).

(5) Stellen die Rechnungsprüfer fest, dass das Leitungsorgan beharrlich und auf schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegenden Rechnungslegungspflichten verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass im Verein in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird, so haben sie vom Leitungsorgan die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen. Sie können auch selbst eine Mitgliederversammlung einberufen (§21 Abs. 5 VereinsG).

(3) Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 15: Schiedsgericht

(1) Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine "Schlichtungseinrichtung" im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§577 ff ZPO.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

(3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§16: Freiwillige Auflösung des Vereins

(1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen und Zustimmung des Obmanns beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

(3) Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszweckes ist das verbleibende Vereinsvermögen für eine Organisation zu verwenden, die gleiche oder ähnliche Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff Bundesabgabenordnung.

(4) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung binnen vier Wochen nach Beschlussfassung der zuständigen Sicherheitsdirektion schriftlich anzuzeigen. Er ist auch verpflichtet, die freiwillige Auflösung innerhalb derselben Frist in einem amtlichen Blatt zu verlautbaren.



ARACHNETZ Kommunikation Version 1.0,   ©2008 by Rita Kuntner